Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Wirtschaftskanzlei Sparrings & Partner Thorsten Leidag-Hartlmaier und der SparringsPartner Gesellschaft mbH („Sparrings & Partner“)


1. Allgemeines 

Mandatierungen (nachstehend auch „Mandatierung“ „Beauftragung(en)“, „Auftrag“, „Vertrag/Verträge“, „Mandat“) von Sparrings & Partner (nachstehend auch „S&P“, „wir“, „uns“, „unsere“; „unserer) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (nachstehend auch „Mandant“ / „Mandanten“, „Sie“, „Ihnen“, „Ihrem“, „Ihre“) haben nur Gültigkeit, sofern sie in Textform anerkannt wurden. 


2. Leistungen von Sparrings & Partner 

a.   Unsere Tätigkeit besteht – sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung von Ihnen als Dienstleistung. Die Parteien sind sich einig, dass es sich – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB handelt. Dies umfasst im Einzelfall auch die Unterstützung bei der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen zum Existenzaufbau, -festigung und -erweiterung.
 Ohne gesonderte Vereinbarung ist Gegenstand des Auftrages die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von uns sind erbracht, wenn die erforderlichen Leistungen zur Verfügung gestellt, oder vermittelt sind. Daraus erstellte Analysen, Gutachten oder andere Werke und Schlussfolgerungen werden zusammen mit Ihnen erstellt und sind unverbindliche Empfehlungen, die keine Zusicherung, Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, um einem bestimmten wirtschaftlichen Ziel zu dienen. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Wir sind berechtigt, uns zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. 


b.  Sie entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt, sowie Art und Umfang der von uns empfohlenen oder mit uns abgestimmten Maßnahmen. 


c.   Der konkrete Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Tätigkeiten richtet sich nach der erteilten Mandatierung. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, werden wir Sie hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch, dass Sie die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit bei uns anfordern oder aber entgegennehmen. Weitere Details regelt Nummer 5. Vergütung, Absatz d) dieser AVBs.

Über die in der jeweiligen Auftragsbestätigung enthaltenen Regelungen hinaus bestehen keine mündlichen Vereinbarungen.



d.  Wir legen die von Ihnen mitgeteilten Informationen bzw. die zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei unserer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen sind wir nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von uns Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an den von Ihnen mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben. 


Soweit im Rahmen der Mandatierung nicht abweichend vereinbart, beinhalten die Dienstleistung und Erstellung von Dokumenten zwei Korrekturdurchläufe. Im Rahmen des Korrekturdurchlaufes können etwaige Änderungen umgesetzt und Fehler behoben werden. Jeder weiterer Korrekturdurchlauf, wird separat nach Ziffer 5. Vergütung, Absatz e.) berechnet.



Der Mandant hat eine Prüffrist von zwei Wochen, um erstellte Dokumente und Dateien zu prüfen. Nach Ablauf dieser Frist sind Korrekturdurchläufe ausgeschlossen.


3. Änderungen und Ausschluss von Leistungen von Sparrings & Partner

3.a Änderungen von Leistungen

Der Mandant und Sparrings & Partner sind berechtigt, jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen, Methoden, Abläufe, Inhalte oder Termine in Textform vorzuschlagen.


Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Mandanten wird Sparrings & Partner innerhalb von fünf Arbeitstagen mitteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die vorgeschlagene Änderung umgesetzt werden kann und welche Auswirkungen sich hieraus insbesondere auf den Leistungsumfang, den Zeitplan sowie die Vergütung gemäß Ziff. 5 ergeben. Der Mandant hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang dieser Mitteilung in Textform zu erklären, ob er den Änderungsvorschlag zu den mitgeteilten Bedingungen aufrechterhält oder die Mandatierung zu den bislang vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden soll.


Solange kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde, werden die Leistungen auf Grundlage der bestehenden Mandatierung fortgeführt. Verlangt der Mandant eine vollständige oder teilweise Unterbrechung oder den endgültigen Abbruch der Leistungen, gilt dies als Kündigung der Mandatierung im Sinne der Ziff. 8 mit den dort geregelten Rechtsfolgen. Unabhängig davon bleibt der Vergütungsanspruch von Sparrings & Partner gemäß Ziff. 5 unberührt; der Mandant stellt Sparrings & Partner wirtschaftlich so, wie es dem entgangenen Honorar unter Abzug ersparter Aufwendungen entspricht (§ 648 Satz 2 BGB analog).


3.b Ausschluss bestimmter Leistungen

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht Gegenstand der Beauftragung und ausdrücklich ausgeschlossen:


a. Rechtsberatungen oder rechtliche Prüfungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG);


b. Steuerberatungsleistungen, einschließlich der steuerlichen Strukturierung von Unternehmensverkäufen, Unternehmenskäufen oder sonstigen Transaktionen;


c. Beratungen oder Prüfungen in Angelegenheiten, für die der Mandant erklärt oder erkennen lässt, dass hierfür gesonderte fachliche Spezialisten eingeschaltet werden sollen oder müssen;


d. die Überprüfung, Verifizierung, Plausibilisierung oder Gewährleistung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von Informationen, Angaben, Unterlagen oder Erklärungen, die der Mandant selbst oder Dritte im Namen des Mandanten gegenüber Sparrings & Partner oder gegenüber Dritten abgegeben haben.


Etwaige Leistungen außerhalb des vorstehenden Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind – sofern sie erbracht werden – gesondert nach Maßgabe der Ziff. 5 zu vergüten.


4. Mitwirkungspflichten des Mandanten 

a.   Sie stellen uns die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, zeitnah und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Unterbleibt die Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; Schadensersatzansprüche hieraus des Mandanten sind ausgeschlossen.


b.   Erbringen Sie nach Aufforderung von uns die Ihnen obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, sind wir nach vorheriger in Textform erfolgter Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die abgeschlossene Mandatierung fristlos (Ziff. 8.d außerordentliche Kündigung) zu kündigen. 


c.  Auf Anforderung stellen Sie uns eine Vollständigkeitserklärung aus, in der Sie uns bestätigen, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen. 



5. Vergütung 

a.   Erbrachte Leistungen

Unsere Leistungen werden – sofern nicht im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart ist – Ihnen nach den jeweils bei Sparrings & Partner geltenden Vergütungssätzen gem. Ziffer 5e zzgl. im Einzelfall erfolgter Auslagen, berechnet und sind an uns zu vergüten. 


Wir erfasst die erbrachten Leistungen minutengenau. Zusätzliche Leistungen, die nicht bereits ein pauschalierter Bestandteil unseres Angebotes sind, verrechnen wir als Regiearbeiten auf der Basis „Time & Material“ nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand.


b.    Nachvertragsfrist für variable / erfolgsabhängige Vergütung:

Vereinbaren Sie und wir eine variable und / oder eine erfolgsabhängige Vergütung und wird die Mandatierung vor Fälligkeit und / oder Ausgleich der variablen und / oder erfolgsabhängigen Vergütung beendet so ist, sofern nicht im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart ist, diese bis zu 24 Monate nach Beendigung der Mandatierung an uns zu bezahlen. Ihnen steht es frei den Nachweis zu führen, dass der Abschluss der Grundlage für die Berechnung ist, gänzlich ohne Nutzung der von uns erstellten Unterlagen, Konzepte, Erkenntnisse und Informationen zustande gekommen ist.


c.   Vorschüsse und Abschlagszahlungen

Wir sind berechtigt, für die beauftragten und voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Vorschüsse / Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Wir beginnen mit der Leistungserbringung, sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt oder vereinbart, in der übernächsten Woche nach Eingang der Akontozahlung auf dem Bankkonto der Sparrings & Partner. 

Die Vergütung für erbrachte Leistungen, die nicht bereits durch eine Akonto- / Abschlagsrechnung ausgeglichen sind, werden Ihnen jeweils monatlich für zurückliegende Zeiträume in Rechnung gestellt.



d.  Zeit- und Vergütungsprognosen

Da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von uns nicht beeinflusst werden können, stellen 
Zeit- und Vergütungsprognosen von uns in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages eine unverbindliche Schätzung dar. Projekttypisch behalten wir uns vor, auch in Ihrem Interesse, anfallende Zeiten für unterschiedliche aktuelle Aufgabenstellungen individuell zu leisten.


Beruht die Überschreitung des prognostizierten pauschalierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die von Ihnen zu verantworten sind (zum Beispiel unzureichende Mitwirkungshandlungen des Mandanten) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Vergütungssätzen an uns zu bezahlen. Überschreitungen bis zu 30% gelten als branchenüblich und sind ohne gesonderte Zustimmung vergütungspflichtig. 


Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten pauschalierten Arbeitszeit, informieren wir Sie.

Sie besitzen dann ein Wahlrecht, entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Basis der Vergütungssätze zu bezahlen. 


e.   Vergütungssätze

Personentag

(8 Stunden / Tag) (Tagessatz) 1.810,00 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer

Stundensatz

(60 Minuten)                                       252,00 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer

Reisekosten pauschal pro

Entfernungskilometer

inkl. Arbeitszeit                                       0,96 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer


Finance Performance Management

Die Berechnungsgröße des Monatssatzes für die kontinuierliche Begleitung / Sparring „Finance Performance Management“ ist das EBITDA (Earnings before interest, tax, depriciation and amortisation), also das Jahresergebnis zzgl. Steuern, Zinsen und Abschreibungen des letzten Geschäftsjahres.


EBITDA                                                   Monatssatz

< 50 TEUR (auch negativ)            810 EUR pro Monat


50 bis 99 TEUR                               1.011 EUR pro Monat


100 bis 249 TEUR                         1.432 EUR pro Monat


250 bis 499 TEUR                         2.034 EUR pro Monat


500 bis 749 TEUR                         2.670 EUR pro Monat


750 bis 1.000 TEUR                     3.230 EUR pro Monat


>1.000 TEUR                                   3.868 EUR pro Monat


TurnAround Management as a Service

Die Berechnungsgröße des Monatssatzes für die kontinuierliche Begleitung / Sparring „TurnAround Management“ sind die netto Umsatzerlöse des letzten Geschäftsjahres.


Umsatzerlöse                                     Monatssatz

bis 349 TEUR                                    1.179 EUR pro Monat


350 bis 1.499 TEUR                      1.629 EUR pro Monat


1.500 bis 2.499 TEUR                  2.130 EUR pro Monat


2.500 bis 3.499 TEUR                  2.932 EUR pro Monat


3.500 bis 4.499 TEUR                  3.635 EUR pro Monat


4.500 bis 9.999 TEUR                  4.738 EUR pro Monat


>10.000 TEUR                                  5.892 EUR pro Monat


Der Monatssatz passt sich nach Erstellung des Jahresabschlusses entsprechend dem dort zu ermittelnden EBITDA / der dort ausgewiesenen netto Umsatzerlöse nach oben oder unten zum nächsten Monatsersten nach Vorlage des Jahresabschlusses bei Sparrings & Partner an


Die Vergütung für einen Personentag berechnen wir ab der sechsten Stunden Arbeitszeit am selben Kalendertag. Bei einer Arbeitszeit über acht Stunde am gleichen Kalendertag hinaus, verrechnen wir Ihnen für jede weitere angefangene Stunde den Stundensatz zzgl. 20 % ergänzend zum Personentag. 


Für die Wahrnehmung von Besprechungs- und / oder Bankterminen stellen wir die tatsächlichen Reisekosten gemäß Berechnung der Entfernung (Kilometer) mit einem Routenplanungssystem von der Kanzlei Sparrings & Partner zum Einsatzort in Rechnung. Neben der Reisekostenpauschale werden keine gesonderten Reisekosten fakturiert. 


a.   Honorar Vermittlung Angestellte, freiberufliche Mitarbeiter

a. Besetzungshonorar

Für die Vermittlung einer Person, z.B. eines Management-Buy-In-Kandidaten (MBI-Kandidat), der in einer Position als Angestellter oder freiberuflicher Mitarbeiter während und in einem Zeitraum bis zu 24 Monate nach der Bearbeitung des erteilten Mandates (Zeitraum von der Mandatserteilung bis zur einvernehmlichen Beendigung) für Sie tätig wird, ist eine Vergütung von 30 % der vereinbarten Jahresvergütung (Jahreseinkommen fix und variabel, „Besetzungshonorar“); mindestens jedoch 35.000 Euro („Mindesthonorar“) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer als Zahlung von Ihnen an uns vereinbart.


b. Bi-Placement 

Werden während und in einem Zeitraum bis zu 24 Monate nach der Bearbeitung des erteilten Mandates (Zeitraum von der Mandatserteilung bis zur einvernehmlichen Beendigung) weitere durch uns vorgestellte Personen von Ihnen unter Vertrag genommen (Bi-Placement), ist jeweils ein Honorar von 18% der vereinbarten Jahresvergütung mindestens ein Betrag von 25.000 EUR („Mindesthonorar“) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer als Zahlung von Ihnen an uns vereinbart. 


Das Honorar ist jeweils mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Ihnen und der Person / dem Unternehmen zur Zahlung an uns fällig. Sie informieren uns proaktiv über das Zustandekommen des Vertrages.


g.    Abbruchhonorar „Break-Up Fee“

Für den Fall, dass dem Mandanten / Auftraggeber / Inhaber / Gesellschafter im Rahmen des jeweils beauftragten Projekts ein oder mehrere Angebote (z. B. in Form eines Letter of Intent, indikativen Angebots oder vergleichbarer Willenserklärungen) vorliegen, die einen wirtschaftlichen Zielwert von mindestens 75 % des zwischen dem Mandanten und Sparrings & Partner abgestimmten oder vereinbarten Projekt-, Transaktions-, Unternehmens- oder Beteiligungswertes ( nachstehend auch „wirtschaftliche Ziel- oder Berechnungsgrundlage“)  erreichen, und sich der Mandant / Auftraggeber entscheidet, keines dieser Angebote anzunehmen und das Projekt, die Transaktion oder das Vorhaben abzubrechen, ist Sparrings & Partner berechtigt, ein pauschales Abbruchhonorar („Break-Up Fee“) zu verlangen.


Die Break-Up Fee beträgt 65 % des vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars und bemisst sich auf Basis des betragsmäßig höchsten Angebots, mindestens jedoch auf Basis eines vereinbarten Mindest-Erfolgshonorars, jeweils zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer, sofern diese geschuldet ist.


Der Mandant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Sparrings & Partner einen wesentlichen Teil seines wirtschaftlichen Einkommens auf die Erzielung des vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars abstellt und die Tätigkeit von Sparrings & Partner regelmäßig mit einem erheblichen zeitlichen, personellen und wirtschaftlichen Vorleistungsaufwand verbunden ist, der überwiegend in Erwartung des Erfolgshonorars erbracht wird.


Die Vereinbarung der Break-Up Fee dient dem angemessenen Ausgleich dieses Vorleistungs- und Erwartungsinteresses für den Fall eines projekt- oder transaktionsbedingten Abbruchs.


Dies gilt entsprechend auch dann, wenn kein konkretes Angebot im vorgenannten Sinne vorliegt, die Beendigung der Mandatierung jedoch aus Gründen erfolgt,

die Sparrings & Partner zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziff. 8c oder 8d. (außerordentliche Kündigung / Sonderkündigungsrecht Investoren/ Kontakte) oder einer inhaltlich vergleichbaren Regelung berechtigen.


Maßgeblich für die Berechnung der Break-Up Fee ist der Wert, der zwischen dem Mandanten und Sparrings & Partner zuletzt als wirtschaftliche Ziel- oder Berechnungsgrundlage des jeweiligen Projekts, der Transaktion oder der Dienstleistung abgestimmt oder vereinbart wurde.


Sind mehrere Werte (z. B. unterschiedliche Struktur-, Szenario- oder Umsetzungsvarianten) ermittelt und/oder abgestimmt worden, so gilt als maßgeblicher Wert das arithmetische Mittel dieser Werte.


Verschlechtern sich nach Festlegung des maßgeblichen Wertes und vor Annahme eines Angebots das EBITDA (oder vergleichbare Ergebnisgrößen, auch „relevante Kennzahl“) des Mandanten, Zielunternehmens oder Projekts gegenüber dem zugrunde gelegten Referenzzeitraum, so reduziert sich die für die Anwendung der Break-Up Fee maßgebliche Mindestangebotsgrenze von 75 % um denselben Prozentpunktwert, um den sich die relevante Kennzahl verschlechtert hat.


Beispiel: Bei einem vereinbarten Zielwert von EUR 1.000.000 reduziert sich die maßgebliche Mindestangebotsquote von 75 % auf 65 %, wenn sich das EBITDA gegenüber dem Referenzzeitraum um 10 Prozentpunkte verschlechtert (Mindestangebotsgrenze: EUR 650.000). Die entsprechend reduzierte Quote bildet die verbindliche Grundlage für die Anwendung dieser Ziffer.


Nehmen Sie nach Zahlung der Break-Up Fee ein Angebot an, ist unter Beachtung von Ziff. 5 b der Differenzbetrag zum insgesamt geschuldeten Erfolgshonorar unter Anrechnung einer erfolgten Zahlung nach Ziff. 5 g an uns zu bezahlen.


Nehmen Sie nach Zahlung der Break-Up Fee ein Angebot an, ist unter Beachtung von Ziff. 5 b der Differenzbetrag zum insgesamt geschuldeten Erfolgshonorar unter Anrechnung einer erfolgten Zahlung nach Ziff. 5 g an uns zu bezahlen.


a.    Monatssatz kontinuierliche Begleitung / „Sparring“

Der Monatssatz deckelt das von uns an Sie in Rechnung zu stellende Honorar während der Laufzeit der Mandatierung. Die Vereinbarung eines Monatssatzes gewährt Ihnen ein zinsloses Zahlungsziel für Honorare erbrachter Leistungen, die über dem vereinbarten Monatssatz liegen. Mit Beendigung der Mandatierung fakturieren wir Ihnen die offenen, noch nicht verrechneten Honorare aus der Differenz der gezahlten Monatssätze und der erbrachten Leistungen. Es wird mindestens der Monatssatz abgerechnet.


i.       Monatspauschale kontinuierliche Begleitung / „Sparring“

Die Monatspauschale ist die pauschalierte Vergütung der für unsere Leistungen anfallenden Honorare. Sie ist während der Vertragsdauer von Ihnen an uns zu zahlen. Bei einem geringeren Aufwand reduziert sich die Monatspauschale nicht, bei einem höheren Aufwand erhöht sie sich nicht. Mit der Monatspauschale sind die im Angebot/Konzept unter der jeweiligen Position genannten Leistungen für den Zeitraum der Monatspauschale abgegolten. 


Die Inhalte der kontinuierlichen Begleitung „Sparring“ richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung. Zusätzliche / weitere Leistungen über den Inhalt der kontinuierlichen Begleitung „Sparring“ hinaus, berechnen wir gemäss der Vergütungssätze (Ziffer 5e), sofern in der Auftragsbestätigung keine andere Regelung getroffen wurde.


6. Beginn und Vertragsdauer von Mandatierungen

Die Mandatierung beginnt mit Auftragsbestätigung der Beauftragung durch uns. Der Inhalt der an Sie übersendeten Auftragsbestätigung ist verbindlich, sofern Sie der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Tagen in Textform widersprechen.


Kontinuierliche Begleitung / „Sparring“

Die Mandatierung einer kontinuierlichen Begleitung des Mandanten wird ab dem nächsten Monatsersten („Beginn“) nach dem Datum der Auftragsbestätigung für einen Zeitraum von 12 Monaten („Ende“) geschlossen. Die Beauftragung verlängert sich jeweils um den ursprünglichen Zeitraum, wenn Sie nicht spätestens 14 Arbeitstage vor dem Ende in Textform gekündigt wird. Bei einem erfolgreichen Unternehmensverkauf gewähren wir ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Beendigung der kontinuierlichen Begleitung „Sparring“ mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zum Kalendermonatsende. Die Kündigung ist uns in Textform von Ihnen zu übermitteln.


7. Förderung der Beratungskosten

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Sie öffentliche Fördermittel zur Reduzierung der Beratungskosten in Anspruch nehmen. Die Abwicklung der Fördermaßnahmen erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien. Sie sind für die ordnungsgemäße Abrechnung mit den Bundes- und Landesstellen verantwortlich, da nur Sie allein Zuschussempfänger sind. Eine Unterstützung bei der Bearbeitung einer öffentlichen Förderung der Beratungskosten durch uns kann erfolgen, wenn unsere Rechnungen in voller Höhe bezahlt sind.


8. Rücktritt vom Mandat / Kündigung des Vertrages


a. gesetzliches Rücktrittsrecht

Sie können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben. In diesem Fall haben Sie innerhalb einer angemessenen Frist von sieben Arbeitstagen nach der Pflichtverletzung zu erklären, ob Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Erbringung der vereinbarten Leistung wünschen. Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform. Alle bis zum Rücktritt bereits erbrachte Leistungen sind von Ihnen gemäß den vertraglich vereinbarten Konditionen zu erstatten.


b. vertragliches Kündigungsrecht

Soweit Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht zu steht, räumen wir Ihnen während der Mandatierung ein Kündigungsrecht ein. Möchten Sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, bedarf es der Textform. Im Falle der Kündigung wird die bis zum Eingang der Kündigung bei uns erbrachte Leistung zur Zahlung fällig und in Rechnung gestellt. Alle bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen sind von Ihnen gemäß der Vergütungssätze (Ziffer 5e) zu erstatten. Gewährte abweichende reduzierte Konditionen entfallen. Die Rechnung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist von Ihnen zu bezahlen. 


Sparrings & Partner behält sich gleichfalls ein vertragliches Kündigungsrecht für die erteilte Mandatierung vor. Eine Kündigung an den Mandanten erfolgt in Textform. Alle bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen sind von Ihnen gemäß den vertraglich vereinbarten Konditionen zu bezahlen.


c.  Außerordentliche Kündigung

Sparrings & Partner ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, sofern der Mandant schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) verstößt oder sich mit der Begleichung fälliger Rechnungen trotz zweifacher Mahnung in Zahlungsverzug befindet (insbesondere gemäß Ziff. 9c). 

Im Falle der außerordentlichen Kündigung werden sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen inklusive der Break-Up-Fee (§ 5g) sofort zur Zahlung fällig und entsprechend in Rechnung gestellt. Alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind vom Mandanten gemäß den jeweils geltenden Vergütungssätzen (Ziff. 5e) zu vergüten. Etwaig gewährte abweichende oder reduzierte Konditionen entfallen rückwirkend. Die Rechnung ist innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zu begleichen.


d. Sonderkündigungsrecht Investoren / Kontakte

Vertragsabschlüsse mit von Sparrings & Partner vorgestellten Investoren/Kontakte unterliegen für 24 Monate (Nachwirkungsfrist) einem Schutz angebahnter Geschäftsverbindungen / Kontakte. Der Mandant erkennt an, dass S&P hierzu in Vorleistungen gegangen ist, um das gemeinsam vereinbarte Mandatsziel zu erzielen. Spricht der Mandant von S&P vermittelte / vorgestellte Kontakte ohne Einbeziehung von S&P an, verhandelt mit diesen oder lässt der Mandant über Dritte von S&P vermittelte / vorgestellte Kontakte ohne Einbeziehung von S&P ansprechen oder Verhandlungen führen, ist S&P berechtigt aus der bestehenden Mandatierung alle Bestandteile des vereinbarten Honorars inklusive der Break-Up-Fee (§ 5g) sofort in einer Summe zur Zahlung zu berechnen und fällig zu stellen. Desweiteren ist S&P berechtigt, aber nicht verpflichtet die bestehende Mandatierung fristlos zu kündigen.


9. Zahlungsmodalitäten / Zahlungsverzug

a. Bei der mit Sparrings & Partner vereinbarten Vergütung handelt es sich, sofern nicht explizit anderweitig angegeben, um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind. 


b.  Die Rechnungen von uns werden, sofern in der jeweiligen Auftragsbestätigung nicht etwas anderes vereinbart ist, ohne Abzüge mit Zugang bei Ihnen fällig. Rechnungen sind spätestens zum Ende des Kalendertages der auf der Rechnung angegebenen Frist an uns auszugleichen. Es gilt das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der Sparrings & Partner. 


c.   Werden angeforderte Akontozahlungen, Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von Ihnen nicht oder nicht vollständig bis zum Fälligkeitstag ausgeglichen, sind wir berechtigt, weitere Tätigkeiten so lange einzustellen, bis die offene Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus können wir nach Verstreichen der in der zweiten Mahnung gewährten Zahlungsfrist zum Ausgleich der überfälligen Forderung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ihnen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen von pauschal 25 Prozent, mindestens jedoch die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Ihnen bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend vereinbarte Pauschale.


d. Wir bieten Ihnen bestimmte Leistungen über das online Dienstleistungszentrum auf der Internetseite an. Erbrachte Leistungen werden mit den von Ihnen erworbenen Beratungs- und Unterstützungskontingenten / -guthaben verrechnet. Diese können innerhalb eines Kalenderjahres ab Kaufdatum bei uns abgerufen 


werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Erstattung / Verrechnung.


e. Sind Sie Verbraucher, kommen Sie durch eine Mahnung von uns, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten. 



f. Sind Sie kein Verbraucher, kommen Sie durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Es gelten die Regelungen des § 288 BGB. 


g. Sie können mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, aus demselben rechtlichen Verhältnis auf dem die Verpflichtung beruht, die geschuldete Leistung (z.B. die Herausgabe von Unterlagen) so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung (z.B. Zahlung offener Rechnungsbeträge) bewirkt ist (§273 Abs. 1 BGB „Zurückbehaltungsrecht“). Sind Sie kein Verbraucher, sind Sie zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts befugt, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 


h. Einwendungen gegen unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt geltend zu machen, anderenfalls gilt der Inhalt und Umfang der Rechnung als genehmigt.


i. Gewährleistungsansprüche berechtigen Sie nicht zur Zahlungs-/Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns in Textform anerkannt wurden.


10. Vereinbarung elektronischer / digitaler Nachrichtenaustausch

Der Mandant und Sparrings & Partner vereinbaren, dass die Abwicklung der geschäftlichen Korrespondenz über elektronische / digitale Kommunikationswege (E-Mail, Chat, geteilte Datenspeicherorte, Telefon-, Video- und Online-Konferenzsysteme) erfolgen kann. Die (Daten-)Kommunikation erfolgt über das Internet; Verschlüsselungstechniken werden nicht oder nicht durchgängig eingesetzt. Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass Dritte Kenntnis vom Inhalt dieser Kommunikation nehmen, die zwischen Ihnen und uns ausgetauscht wurde. Dies gilt nicht, soweit ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters oder durch die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Telefonate, Gespräche sowie Online-Meetings – auch unter Einsatz von KI-gestützten Systemen – aufgezeichnet, transkribiert, automatisiert ausgewertet und die Inhalte zu Dokumentations-, Nachweis-, Qualitäts-, Projekt- und Abrechnungszwecken gespeichert werden. Die Speicherung erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Mandatsdurchführung. Auch für die Kommunikation mit Dritten, die im Interesse oder auf Veranlassung des Mandanten weitergeleitet wird, übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Mandant bestätigt ferner, dass er mit dem Erhalt elektronisch (E-Mail) übermittelter Rechnungen einverstanden ist.


11. Geldwäschegesetz Identifizierungs- u. Dokumentationspflichten

Sofern Sparrings & Partner im Rahmen der Mandatsdurchführung Tätigkeiten erbringt, die unter die Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, sind wir verpflichtet, die Identität des Mandanten sowie gegebenenfalls der wirtschaftlich Berechtigten gemäß §§ 10 ff. GwG festzustellen, zu überprüfen und zu dokumentieren.


Zu diesem Zweck sind uns auf Anforderung folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:


– bei natürlichen Personen: ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass);

– bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister oder ein vergleichbares Register, Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen sowie – sofern einschlägig – Informationen zu den wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des § 3 GwG;

– gegebenenfalls weitere gesetzlich erforderliche Nachweise (z. B. Gesellschafterlisten oder gleichwertige Dokumente).

Der Mandant verpflichtet sich, die erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.


12. Haftung, Verantwortungsabgrenzung 

a. Unverbindlichkeit mündlicher Auskünfte

Mündliche, fernmündliche oder sonst nicht in Textform erteilte Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nur verbindlich, sofern sie von Sparrings & Partner in Textform bestätigt wurden.


b. Eigenverantwortung des Mandanten

Die alleinige Verantwortung für die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Bewertung von Maßnahmen, Entscheidungen, Chancen, Risiken und deren Umsetzung verbleibt in jedem Fall beim Mandanten. Sämtliche von Sparrings & Partner erstellten Bewertungen, Berichte, Analysen und Materialien beruhen ausschließlich auf dem vereinbarten Leistungsumfang sowie auf den vom Mandanten zur Verfügung gestellten Informationen und werden nach pflichtgemäßem Ermessen in dem Umfang erstellt, den Sparrings & Partner für eine ordnungsgemäße Mandatsdurchführung als angemessen erachtet, sofern sich nicht zwingend ein abweichender Prüfungsumfang aufdrängt.


c. Keine Erfolgshaftung

Eine Haftung oder Gewährleistung für den wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Erfolg empfohlener oder begleiteter Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Sparrings & Partner die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Maßnahmen begleitet. Unerheblich ist, ob, wann oder in welcher Weise Empfehlungen umgesetzt werden.


d. Haftungsumfang

Soweit der Mandant kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, haftet Sparrings & Partner ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sparrings & Partner nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Unberührt bleibt die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


e. Haftungsausschluss bei Mitverschulden und Obliegenheits-verletzungen

Eine Haftung entfällt, soweit der Schaden auf unrichtige, unvollständige oder verspätet zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen des Mandanten zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn haftungsbegründende Umstände nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntniserlangung in Textform gegenüber Sparrings & Partner gerügt werden.


12a – Mängelhaftung bei werkvertraglichen Leistungen

Soweit auf einzelne Leistungen von Sparrings & Partner ausnahmsweise die werkvertraglichen Vorschriften (§§ 631 ff. BGB) Anwendung finden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen:


1. Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, hat diese innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.


2. Nacherfüllung

Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln ist Sparrings & Partner zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung) bestimmt Sparrings & Partner nach eigenem Ermessen. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung – bei mehrphasigen Projekten zweimal je Phase – und nach erfolgloser schriftlicher Fristsetzung von mindestens vier Wochen stehen dem Mandanten die gesetzlichen Mängelrechte zu.

Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung sind innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Fristablauf schriftlich geltend zu machen.


3. Einschränkung der Mängelrechte

Das Recht zur Minderung entfällt, sofern die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.


4. Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme.


13. Einwilligung zur Datenspeicherung / Recht auf Löschung gespeicherter Daten

Zur Vertragserfüllung im Rahmen des an Sparrings & Partner erteilten Mandates ist es erforderlich, persönliche und geschäftliche Daten von Ihnen zu speichern und ggfls. an beauftrage Dritte (u.a. Banken, Steuer- und Fachberater) die zur Erfüllung des Mandates tätig werden, weiterzugeben. Soweit Sie von Ihrem Recht auf Löschung der Daten Gebrauch macht, können wir eine gesonderte Erklärung in Textform von Ihnen verlangen, mit der Sie uns von der Haftung und entstehender Rechtsnachteile freistellen, die z.B. durch die Löschung von Beratungsdokumenten entstehen. Sie stimmen dieser Regelung zu.


14. Urheberrecht, Nutzungsbeschränkung, Lizenzfiktion, Vorleistungen

Sämtliche von Sparrings & Partner erstellten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Konzepte, Gutachten, Software, Entwürfe, Analysen sowie sonstige Werke – einschließlich vorvertraglich überlassener Materialien – sind urheberrechtlich geschützt und bleiben geistiges Eigentum von Sparrings & Partner.


Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Präsentation oder sonstige Nutzung dieser Inhalte gegenüber Dritten oder zu anderen Zwecken als der konkreten Mandatsdurchführung ist ausschließlich mit vorheriger Zustimmung von Sparrings & Partner in Textform zulässig. Dritte werden hierdurch nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Mandanten und Sparrings & Partner bestehenden Vertrags einbezogen, auch wenn sie ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit übernehmen.


Erfolgt eine Nutzung, Verwertung, Weitergabe oder sonstige Inanspruchnahme der vorgenannten Inhalte ohne die erforderliche Zustimmung, gilt hierfür eine angemessene Lizenz als vereinbart. Die Lizenzgebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung für eine entsprechende Verwendung üblichen Vergütung von 

Sparrings & Partner. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt. Die Lizenzfiktion gilt auch für mit dem Mandanten/Inhaber/Gesellschafter verbundene Unternehmen.


Kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sind sämtliche vorvertraglich überlassenen Unterlagen und Inhalte unverzüglich zurückzugeben bzw. vollständig zu löschen und dürfen nicht weiter genutzt oder verwertet werden.


Vorleistungen, insbesondere Honorarvoranschläge, Konzepterstellungen, Entwürfe, Analysen oder vergleichbare Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten oder Interessenten über das übliche Maß hinaus erbracht werden, sind gesondert zu vergüten, auch wenn es nicht zum Abschluss einer Mandatierung kommt.


15. Schlussbestimmungen 

a.   Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.c. dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Textform. 


b.  Eine stillschweigende Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen. 



c.   Nebenabreden / sonstige
mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von Sparrings & Partner nicht gesondert bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung der Sparrings & Partner in Textform bestätigt werden.


d.  Sollte eine Regelung der Beauftragung oder diese Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen der Beauftragung sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. 

Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. 

Entsprechend ist zu verfahren, falls die Beauftragung oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. 



e.   Erfüllungsort für alle Leistungen ist Rosenheim/Obb. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag/des Mandates (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Rosenheim, soweit der Mandant Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Mandant kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Rosenheim vereinbart, falls der Mandant zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. 



f.   Es gelten die Konditionen und Regelungen der Allgemeine Vertragsbedingungen (AVBs) für jedes Vertragsverhältnis in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Beauftragung aktuellen veröffentlichten Form.


©AVB Sparrings & Partner 02/2026